Betriebs- und Hausreglement
1. Grundsätzliches
Der Verein Kulturschachtle Adliswil bezweckt gemeinsam mit der Stadt Adliswil die Förderung des kulturellen Lebens in Adliswil.
2. Zuständigkeiten
Der VKA ist für die Koordination der verschiedenen kulturellen Aktivitäten und für die Disposition der Räumlichkeiten verantwortlich. Er sorgt für eine effiziente und kundenfreundliche Nutzung der Anlage.
3. Koordination der verschiedenen Aktivtäten
Die Anlagen der Kulturschachtle Adliswil können von Vereinen, Gruppen, Organisationen, Institutionen, Pa-
teien, privaten und öffentlichen Körperschaften und auch von Privatpersonen gemietet werden. Die Vergabe der einzelnen Termine geschieht nach dem zeitlichen Eintreffen der Reservation. Eine Reservation muss aber grunsätzlich spätestens bis 4 Wochen vor Veranstaltungstermin erfolgen.
• Der Vorstand des VKA kann Anlässe ohne Angabe eines Grundes ablehnen.
• Anlässe können max. 1 Jahr im voraus gebucht werden.
• Öffentliche Anlässe werden innerhalb dem Gesamtprogramm der Kulturschachtle beurteilt und bewilligt.
Normale Anmedefrist 6 Monate im voraus.
• Annullierungen von definitiv reservierten Daten sind kostenpflichtig: Bei Annullierungen bis vier Wochen vor Veranstaltungstermin CHF 150.–. Bei Annullierungen innerhalb der vier Wochen vor Veranstaltungstermin wird der ganze Mietbetrag in Rechnung gestellt.
4. Mietmöglichkeiten
• Foyer und Saal
• Küche (muss gemietet werden, wenn Catering gemacht wird und für die Benutzung des Geschirrs/Gläser)
• Technik (Licht und Sound)
5. Benützungszeiten
Täglich (Montag bis Sonntag) jeweils 10:00 bis 02:00 Uhr. Von dieser Regelung abweichende Zeiten müssen speziell vereinbart werden.
6. Mietkosten
Die Kosten (inkl. Depotzahlung) richten sich nach der Gebührenordnung (Mietpreise) des VKA.
7. Mietvertrag
Es wird in jedem Fall ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen.
Pflichten des Mieters:
• Fristgerechte Begleichung der im Vertrag festgesetzten Gebühren
• Meldung von Nutzungsänderungen an den VKA
• Meldung von allfälligen Schäden (müssen vom Mieter vergütet werden)
• Einholung von speziellen Bewilligungen
• Ordnungsgemässe Rückgabe der gemieteten Anlagen
Der Mietvertrag wird mit der Unterschrift rechtskräftig.8. Übernahme und Rückgabe der Räumlichkeiten
Übernahme
• Die Übernahme erfolgt zu dem, mit dem Betriebsleiter vereinbartem Termin.
• Unter bestimmten Umständen können ein Übernahmeprotokoll und eine Inventar-Liste erstellt werden.
• Die Übernahme erfolgt persönlich mit dem Betriebsleiter oder einem Vertreter des VKA.
• Wird mehr Technik als allgemeine Beleuchtung, Leinwand, Beamer und Mikrophon benötigt, ist die Technik zuzumieten.
• Bei der Übergabe ist eine Depotzahlung von CHF 100.– fällig (Schlüssel).
Rückgabe
Die Mietgegenstände sind dem Betriebsleiter oder einem Vertreter des VKA besenrein, die Küche gründlich gereinigt (Geschirr abgewaschen und verräumt) abzugeben. In den sanitären Anlagen sind grobe Verunreingungen zu beheben. Man kann auch durch den VKA gegen Bezahlung reinigen lassen.
• Die Abgabe erfolgt bis spätestens 09:00 Uhr nach dem Tag der Benützung.
• Das Saalmobiliar muss gemäss Angaben des Betriebsleiters weggeräumt oder das Abräumen bezahlt werden.
• Das Mobiliar muss gemäss Inventarliste vorhanden sein.
• Die Abfallentsorgung ist Sache des Mieters, kann aber vom VKA gegen Gebühr vorgenommen werden.
Sonderregelungen (z.B. bei zeitlichen Überschneidungen von Anlässen) können vereinbart werden.
9. Haftung
Für Beschädigungen oder Verunreinigungen haften die Verursacher. Der VKA übernimmt keine Haftung für Personen- oder Sachschäden, welche durch das Verhalten von Dritten verursacht wurden. Insbesondere haftet der Verein nicht für Diebstähle. Der Mieter ist verpflichtet, die Kulturschachtle ausserhalb der Verwendungszeiten zu schliessen (aussen, wie auch die Durchgangstüren innen).
10. Lärmschutz
Gemäss Polizeiverordnung der Stadt Adliswil gilt Lärm ab 22:00 Uhr als Nachtruhestörung. Demzufolge sind ab 22:00 Uhr die Fenster grundsätzlich zu schliessen. Der Veranstalter hat vor, während und nach der Veranstaltung für Ruhe und Ordnung zu sorgen. Auf die Nachbarn ist in jedem Fall Rücksicht zu nehmen.
11. Kantonale Lärmverordnung
Veranstaltungen mit einem Schallpegel von über 93dB (A) oder mit Lasershows sind gemäss Schall- und Laseverordnung (SLV) vom 1. Mai 2007 der Fachstelle Lärmschutz des Kantons Zürich zu melden. Sämtliche Unterlagen und Formulare können über die Website www.schallundlaser.zh.ch bezogen werden.
12. Rauchverbot
In allen Räumlichkeiten der Kulturschachtle besteht ein Rauchverbot.
13. Feuerpolizeiliche Auflagen
Der Raum zwischen Küche und Saal (Ausgabe) darf nur als Notausgang genutzt werden. Ein Ausschank in disem Bereich ist verboten. Es dürfen keine Möbel oder sonstige Materialien dort gelagert werden (auch nicht unter der Treppe). Siehe auch Plan «Gesamtübericht und Brandschutzrichtlinien».
13. Spezielle Bedingungen
Die Schlüsselübergabe gegen Depotgebühr ist mit dem Betriebsleiter abzusprechen. Anlieferungen ausserhalb der Mietdauer sind dem Betriebsleiter zu melden. Das Anbringen von speziellen Dekorationen kann nur mit Zustimmung des VKA erfolgen. Die Küche und Technik dürfen nur nach vorgängiger Instruktion benutzt werden.
Vertreter des VKA sind berechtigt, an Veranstaltungen Aufsichts- und Kontrollfunktionen auszuüben.
Bei Vermietungen für kostenpflichtige, öffentliche Veranstaltungen sind dem VKA auf Wunsch zehn Gratistickets zur Verfügung zu stellen.
Juni 2015